Kündigung erhalten? Ihre Rechte – und die 3-Wochen-Frist, die alles entscheidet.
Eine Kündigung ist ein Schock – aber selten das letzte Wort. Was Sie in den ersten Tagen wissen müssen, welche Fristen laufen und warum sich eine Prüfung fast immer lohnt.
- Die wichtigste Frist: 3 Wochen
- Ist meine Kündigung wirksam?
- Ordentlich vs. außerordentlich
- Was bringt eine Kündigungsschutzklage?
- Abfindung: Womit kann ich rechnen?
- Häufig gestellte Fragen
3-Wochen-Frist läuft? Jetzt prüfen lassen.
Termin anfragen →- →Nach einer Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage einzureichen – danach gilt die Kündigung als wirksam.
- →Viele Kündigungen sind formal oder inhaltlich angreifbar. Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich in den allermeisten Fällen.
- →Häufig endet das Verfahren nicht mit der Rückkehr in den Betrieb, sondern mit einer Abfindung.
- →Eine Erstberatung schafft meist innerhalb weniger Tage Klarheit über Ihre Chancen und das weitere Vorgehen.
Die wichtigste Frist: 3 Wochen
Nach Erhalt Ihrer Kündigung haben Sie gemäß § 4 KSchG genau drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Verpassen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig davon, ob sie inhaltlich rechtmäßig war. Kein Gericht kann diese Frist verlängern.
Ist meine Kündigung wirksam?
Nicht jede Kündigung hält einer rechtlichen Prüfung stand. Formfehler, fehlende Betriebsratsanhörung oder ein unzureichender Kündigungsgrund machen eine Kündigung angreifbar. Besonders bei fristlosen Kündigungen ist die Messlatte für den Arbeitgeber hoch.
Vor einer fristlosen Kündigung ist in vielen Fällen eine Abmahnung erforderlich. Fehlt diese, kann die Kündigung unwirksam sein – selbst bei ernsteren Verstößen.
Ordentlich vs. außerordentlich
Bei der ordentlichen Kündigung gelten die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort – ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft: Es muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen.
Was bringt eine Kündigungsschutzklage?
Die Klage prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und formal korrekt war. In der Praxis führt sie häufig zu einem Vergleich mit Abfindung – auch wenn der Kläger nicht zurück in den Betrieb möchte. Anwältliche Vertretung lohnt sich fast immer.
Abfindung: Womit kann ich rechnen?
Eine Abfindung ist kein gesetzliches Recht, wird aber in vielen Verfahren erzielt. Als grobe Orientierung gilt: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Der tatsächliche Betrag hängt von der Stärke Ihrer rechtlichen Position, der Betriebsgröße und der Verhandlungstaktik ab.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet eine Erstberatung nach einer Kündigung?
Die Erstberatung ist kostenpflichtig, der Preis wird Ihnen vorab transparent genannt. Im Verhältnis zu einer möglichen Abfindung ist sie in der Regel gut investiert – und bei einer Beauftragung anrechenbar.
Muss ich die Kündigung unterschreiben?
Nein. Eine Kündigung wird vom Arbeitgeber ausgesprochen und gilt mit Zugang – Ihre Unterschrift ist dafür nicht nötig. Unterschreiben Sie insbesondere keinen Aufhebungsvertrag, ohne ihn vorher prüfen zu lassen.
Lohnt sich eine Klage auch, wenn ich gar nicht zurück will?
Sehr oft ja. Das Ziel einer Kündigungsschutzklage ist in der Praxis häufig nicht die Weiterbeschäftigung, sondern eine angemessene Abfindung für das Ausscheiden.
Ab welcher Betriebsgröße gilt der Kündigungsschutz?
Das Kündigungsschutzgesetz greift in der Regel in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmer:innen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand. Aber auch außerhalb davon gibt es wirksame Ansatzpunkte.
Die 3-Wochen-Frist läuft. Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen.
Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – ich melde mich zeitnah mit einer ersten Einschätzung zurück.
