Arbeitsrecht

Abfindung und Arbeitslosengeld: Wann ruht der Anspruch?

Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Aber sie kann dessen Beginn verschieben – und zwar nur unter einer einzigen Bedingung. Hier erfahren Sie, wie die Berechnung funktioniert und wie Sie den Ruhenszeitraum vermeiden.


Inhalt

    Aufhebungsvertrag prüfen lassen, bevor Sie unterschreiben.

    Termin anfragen →
    Das Wichtigste in Kürze
    • Eine Abfindung wird nie direkt auf das Arbeitslosengeld angerechnet und mindert den täglichen ALG1-Satz nicht.
    • Ein Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass die ordentliche Arbeitgeber-Kündigungsfrist eingehalten wurde.
    • Die Dauer des Ruhens berechnet sich aus dem anrechenbaren Abfindungsanteil (höchstens 60 Prozent, je nach Alter und Betriebszugehörigkeit sinkend) geteilt durch den ALG1-Tagessatz – maximal ein Jahr.
    • Wird das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der vollen ordentlichen Kündigungsfrist beendet, entsteht kein Ruhen, egal wie hoch die Abfindung ist.

    Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

    Nein – eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet und mindert den Tagessatz nicht. Das Gesetz unterscheidet zwei völlig verschiedene Situationen: § 155 SGB III regelt die Anrechnung von laufendem Nebeneinkommen aus einer Erwerbstätigkeit während des ALG1-Bezugs (Freibetrag 165 Euro pro Monat). Eine einmalige Abfindung ist kein Erwerbseinkommen und fällt deshalb nicht darunter.

    Der einzige rechtliche Hebel, über den eine Abfindung das Arbeitslosengeld überhaupt berühren kann, ist § 158 SGB III: das sogenannte Ruhen des Anspruchs. Ruhen bedeutet: Der ALG1-Anspruch besteht, wird aber für eine bestimmte Zeit nicht ausgezahlt. Wer also eine Abfindung erhält und danach arbeitslos wird, verliert keinen Cent seines späteren Arbeitslosengeldes – er bekommt es im schlimmsten Fall später. Und auch das nur, wenn eine ganz konkrete Voraussetzung erfüllt ist.

    Die verbreitete Aussage, eine Abfindung „koste" Arbeitslosengeld, ist schlicht falsch. Die Fachliche Weisung der Bundesagentur zu § 155 bestätigt diese Trennung ausdrücklich: Laufendes Erwerbseinkommen und einmalige Entlassungsentschädigungen werden nach vollständig verschiedenen Normen behandelt.

    Abfindung und ALG1 gleichzeitig beziehen: was tatsächlich passiert

    Abfindung und Arbeitslosengeld schließen sich nicht aus. Die Abfindung wird in der Regel zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt; das ALG1 beginnt nach einer etwaigen Wartezeit. Wer die Kündigungsfrist einhält, kann theoretisch am gleichen Tag die Abfindung auf dem Konto haben und die ALG1-Zahlung beginnen sehen.

    Ein Ruhen nach § 158 SGB III tritt nur ein, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig vorliegen: Das Arbeitsverhältnis wird beendet, und dabei wird die ordentliche Arbeitgeber-Kündigungsfrist nicht eingehalten. Fehlt eine dieser Bedingungen, gibt es kein Ruhen. Ist die Abfindung noch so hoch – wenn die Kündigungsfrist gewahrt wurde, beginnt das Arbeitslosengeld pünktlich nach dem letzten Arbeitstag.

    Wichtig in diesem Zusammenhang: Das Ruhen verschiebt nur den Zahlungsbeginn. Es verkürzt den Anspruch nicht. Nach Ende des Ruhenszeitraums steht Ihnen das Arbeitslosengeld für die volle Restdauer Ihres Anspruchs zu. Das ist ein entscheidender Unterschied zur Sperrzeit nach § 159 SGB III, die die Anspruchsdauer selbst kürzt. Mehr dazu im Abschnitt zu den Hebeln.

    Achtung: Während des Ruhenszeitraums besteht kein Versicherungsschutz über die Agentur für Arbeit. Für Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie in dieser Zeit selbst sorgen. Das amtliche Merkblatt der Bundesagentur zu Entlassungsentschädigungen weist ausdrücklich darauf hin.

    Ruhenszeitraum berechnen: so ermittelt die Arbeitsagentur die Dauer

    Die Berechnung läuft in drei Schritten. Grundlage ist § 158 Abs. 1 und 2 SGB III sowie die Fachliche Weisung der Bundesagentur zu § 158, die in Anlage 2a ein vollständiges Rechenbeispiel enthält.

    Schritt 1: Den fiktiven Beendigungstag bestimmen. Die Arbeitsagentur fragt: Wann wäre das Arbeitsverhältnis geendet, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden wäre? Diese fiktive Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, bei einem Aufhebungsvertrag ohne vorherige Kündigung mit dem Tag der Beendigungsvereinbarung. Der tatsächliche Beendigungstag liegt früher – genau diese Differenz ist das Zeitfenster, das das Ruhen grundsätzlich füllen kann.

    Schritt 2: Den anrechenbaren Abfindungsanteil bestimmen. Nicht die gesamte Abfindung wird herangezogen, sondern höchstens 60 Prozent. Dieser Höchstsatz sinkt um je 5 Prozentpunkte für je fünf vollendete Jahre Betriebszugehörigkeit und um je weitere 5 Prozentpunkte für je fünf Lebensjahre über dem 35. Lebensjahr. Das Minimum liegt bei 25 Prozent. Ein Beispiel: Wer 52 Jahre alt ist (drei Stufen über 35: minus 15 Prozent) und 18 Jahre im Betrieb war (drei Stufen: minus 15 Prozent), kommt auf einen anrechenbaren Anteil von 60 − 15 − 15 = 30 Prozent.

    Schritt 3: Den Ruhenszeitraum in Tagen berechnen. Der anrechenbare Abfindungsbetrag wird durch den kalendertäglichen ALG1-Anspruch dividiert. Das Ergebnis sind die Ruhetage. Gedeckelt ist das Ruhen auf längstens ein Jahr und auf den Zeitraum bis zum fiktiven Beendigungstag aus Schritt 1 – je nachdem, was zuerst erreicht ist.

    Durchgerechnetes Beispiel: Arbeitnehmerin M., 45 Jahre alt, 12 Jahre Betriebszugehörigkeit, Abfindung 30.000 Euro, tatsächliches Vertragsende 3 Monate vor dem fiktiven Beendigungstermin, ALG1-Tagessatz 75 Euro. Anrechenbarer Anteil: 60 % − 5 % (ein Fünf-Jahres-Block über 35) − 10 % (zwei Fünf-Jahres-Blöcke Betriebszugehörigkeit) = 45 %. Anrechenbarer Betrag: 30.000 × 0,45 = 13.500 Euro. Ruhetage: 13.500 ÷ 75 = 180 Tage. Das fiktive Enddatum liegt 3 Monate (ca. 90 Tage) später als das tatsächliche. Das Ruhen endet deshalb nach 90 Tagen, weil dieser Deckel früher greift als die 180 errechneten Tage.

    Ruhenszeitraum verkürzen oder ganz vermeiden: die realen Hebel

    Der wirksamste Hebel ist die Vertragsgestaltung. Wird das Arbeitsverhältnis unter vollständiger Wahrung der ordentlichen Arbeitgeber-Kündigungsfrist beendet, entsteht kein Ruhen – unabhängig von der Höhe der Abfindung. Das gilt für den Aufhebungsvertrag ebenso wie für einen gerichtlichen Vergleich. Der entscheidende Satz im Aufhebungsvertrag ist die Beendigungsklausel: Enthält sie ein Datum, das mindestens so weit in der Zukunft liegt wie der fiktive Beendigungstag, ist kein Ruhen möglich.

    Deshalb lohnt es sich, einen Aufhebungsvertrag oder eine Abfindungsvereinbarung vor der Unterschrift arbeitsrechtlich prüfen zu lassen. Wird das Datum vorschnell zu früh angesetzt – weil der Arbeitgeber auf eine schnelle Lösung drängt – zahlen Sie unter Umständen mit Wochen oder Monaten verschobener ALG1-Zahlung dafür. Mehr dazu, wie Sie Abfindungen und ihren Wert beurteilen, finden Sie im Ratgeber Abfindung berechnen: Formel und Höhe.

    Ein weiterer Hebel: Je älter Sie sind und je länger Sie im Betrieb waren, desto geringer fällt der anrechenbare Abfindungsanteil aus. Ab einem Anteil von nur noch 25 Prozent ist die Untergrenze erreicht; darunter kann der Satz nicht sinken. Das bedeutet: Lange Betriebszugehörigkeit und höheres Lebensalter verkürzen den Ruhenszeitraum automatisch.

    Wurde die Abfindung zwar vereinbart, aber tatsächlich nicht oder noch nicht ausgezahlt, darf das ALG1 trotz Ruhensanordnung gezahlt werden. § 158 Abs. 4 SGB III schützt Sie in diesem Fall – allerdings geht der Abfindungsanspruch dann in Höhe des ausgezahlten ALG1 auf die Bundesagentur über.

    Zur Abgrenzung: Die Sperrzeit nach § 159 SGB III – die etwa bei einem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund droht – ist eine ganz andere Baustelle. Sie kürzt die Gesamtdauer des ALG1-Anspruchs dauerhaft, während das Ruhen nach § 158 nur den Starttermin nach hinten verschiebt. Beide können gleichzeitig eintreten. Das ist ein Szenario, das Sie vermeiden sollten.

    Hinweis: Wenn Sie eine Abfindung erhalten haben, sind Sie verpflichtet, diese der Arbeitsagentur zu melden. Die Behörde prüft dann, ob ein Ruhenszeitraum festzusetzen ist. Verschweigen Sie die Zahlung, riskieren Sie eine Erstattungsforderung.

    Steuerlich hat die Abfindung eine eigene Logik, die vom Ruhenszeitraum unabhängig ist. Was die Fünftelregelung bei der Abfindungsbesteuerung bedeutet und wie sie sich rechnerisch auswirkt, lesen Sie in einem eigenen Ratgeber.

    Häufig gestellte Fragen

    Ruht das Arbeitslosengeld auch, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde?

    Nein. Ein Ruhen nach § 158 SGB III setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass die ordentliche Arbeitgeber-Kündigungsfrist gewahrt wurde. Wird die Frist vollständig eingehalten, entsteht kein Ruhenszeitraum – egal wie hoch die Abfindung ist.

    Verkürzt der Ruhenszeitraum die Gesamtdauer meines ALG1-Anspruchs?

    Nein. Das Ruhen nach § 158 SGB III verschiebt nur den Beginn der Auszahlung nach hinten. Die Gesamtdauer Ihres Anspruchs bleibt unverändert. Anders verhält es sich bei der Sperrzeit nach § 159 SGB III: Diese kürzt die Anspruchsdauer selbst, typischerweise um ein Viertel der Regelbezugsdauer.

    Gilt der Ruhenszeitraum auch bei einem Aufhebungsvertrag ganz ohne vorherige Kündigung?

    Ja. Bei einem Aufhebungsvertrag ohne vorherige Kündigung beginnt die fiktive Kündigungsfrist ab dem Tag der Beendigungsvereinbarung zu laufen. Endet das Arbeitsverhältnis früher als dieser fiktive Termin, kann ein Ruhen eintreten. Das Merkblatt der Bundesagentur zu Entlassungsentschädigungen erläutert diesen Ablauf. Deshalb ist es wichtig, den Beendigungstermin im Aufhebungsvertrag sorgfältig zu wählen.

    Was passiert, wenn die Abfindung erst später oder gar nicht ausgezahlt wird?

    Wird die vereinbarte Abfindung tatsächlich nicht gezahlt, darf das Arbeitslosengeld trotz angeordnetem Ruhenszeitraum ausgezahlt werden – so regelt es § 158 Abs. 4 SGB III. Der Haken: Der Abfindungsanspruch geht dann in Höhe des geleisteten ALG1 auf die Bundesagentur für Arbeit über. Sie müssen sich den ausgezahlten Betrag also später von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber erkämpfen lassen – nur nicht mehr selbst, sondern die Agentur tut das an Ihrer Stelle.

    Muss ich die Abfindung der Arbeitsagentur melden?

    Ja, unbedingt. Sie sind verpflichtet, eine erhaltene Abfindung bei der Meldung zur Arbeitslosigkeit anzugeben. Die Arbeitsagentur prüft dann, ob und für wie lange ein Ruhenszeitraum festzusetzen ist. Wer die Zahlung verschweigt, riskiert eine Erstattungsforderung für zu Unrecht bezogenes Arbeitslosengeld.

    Erstberatung

    Schildern Sie mir Ihren Fall – ich prüfe Ihre Situation.

    Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – ich melde mich zeitnah mit einer ersten Einschätzung zurück.

    Erstberatung anfragen →

    Weitere Ratgeber