Arbeitsrecht

Abfindung und Steuer: Was bleibt wirklich netto?

Die Fünftelregelung kann die Steuerlast auf Ihre Abfindung spürbar senken – aber seit 2025 läuft sie anders als viele erwarten. Hier sind die Rechenschritte und die Grenzen der Ersparnis.


Inhalt

    Abfindung steueroptimal gestalten – vor Unterschrift.

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    Das Wichtigste in Kürze
    • Abfindungen sind voll lohnsteuerpflichtig, aber in der Regel sozialversicherungsfrei – wie viel netto bleibt, hängt von Ihrem Jahreseinkommen, der Abfindungshöhe und der Kirchensteuerpflicht ab.
    • Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG behandelt die Abfindung rechnerisch so, als flösse sie über fünf Jahre, und senkt dadurch die effektive Steuerlast. Seit 2025 gewährt sie der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nicht mehr automatisch – die Entlastung kommt erst über die Einkommensteuererklärung zurück.
    • Der Auszahlungszeitpunkt ist eine der wirksamsten Stellschrauben: Eine Verschiebung ins Folgejahr kann die Progression senken, eine Aufteilung auf zwei Kalenderjahre vernichtet die Fünftelregelung in der Regel vollständig.
    • Einzahlungen in eine Basis-/Rürup-Rente oder nach § 187a SGB VI in die gesetzliche Rentenversicherung können das zu versteuernde Einkommen senken, lohnen aber nicht für jeden – Kapital wird langfristig gebunden.

    Abfindung und Steuer: Wie viel bleibt netto?

    Eine pauschale Antwort gibt es nicht – aber eine ehrliche: Wer eine Abfindung von 50.000 Euro erhält und im selben Jahr noch ein normales Gehalt bezieht, kann leicht 40 bis 50 Prozent davon an Steuern abgeben, bevor die Fünftelregelung über die Steuererklärung zurückfließt. Die Abfindung ist nach § 24 Nr. 1 EStG als Entschädigung voll lohnsteuerpflichtig, in aller Regel aber sozialversicherungsfrei. Was konkret bleibt, hängt von vier Faktoren ab: dem übrigen zu versteuernden Jahreseinkommen, der Abfindungshöhe, einer eventuellen Kirchensteuerpflicht und dem Solidaritätszuschlag.

    Seit 2025 kommt ein weiterer Faktor hinzu, der viele überrascht: Der Arbeitgeber zieht beim Auszahlungsmonat nach § 39b EStG zunächst die volle Lohnsteuer ohne jede Ermäßigung ein. Die Entlastung durch die Fünftelregelung fließt erst über die Einkommensteuererklärung des Auszahlungsjahres zurück. Das Konto zeigt also zuerst deutlich weniger, als viele Arbeitnehmer erwarten. Planen Sie Ihren Liquiditätsbedarf entsprechend – insbesondere wenn Sie direkt nach der Entlassung Ausgaben haben.

    Mehr dazu, wie die Abfindung dem Grunde nach entsteht und berechnet wird, lesen Sie in einem eigenen Ratgeber. Auch die Auswirkungen der Abfindung auf ALG I, Krankengeld und Rente sind ein eigenes Thema, das Sie nicht übersehen sollten.

    Fünftelregelung: Wie funktioniert sie genau?

    Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG glättet die Steuerprogression auf sogenannte außerordentliche Einkünfte. Die Idee: Wer eine Entschädigung, die eigentlich mehrere Jahre entlohnt, in einem einzigen Kalenderjahr erhält, soll nicht allein deshalb in eine höhere Progression rutschen. Deshalb wird die Abfindung rechnerisch so behandelt, als flösse ein Fünftel davon pro Jahr – der Steuermehrbetrag wird dann verfünffacht.

    Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Erstens muss eine begünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG vorliegen – was bei einer klassischen Abfindung wegen Kündigung oder Aufhebungsvertrag in der Regel der Fall ist. Zweitens muss eine Zusammenballung der Einkünfte in einem einzigen Kalenderjahr gegeben sein, das heißt, die Abfindung muss zusammen mit dem laufenden Einkommen dazu führen, dass Sie in diesem Jahr mehr verdienen als normalerweise. Liegt kein Zusammenballungseffekt vor, scheidet die Fünftelregelung aus.

    Ein häufiger Irrtum: Die Fünftelregelung ist kein halber Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG gilt ausschließlich für Betriebsveräußerungen durch Unternehmer ab 55 Jahren – er ist für Arbeitnehmer-Abfindungen schlicht nicht anwendbar. Verwechslungen passieren, weil beide Vergünstigungen in § 34 EStG stehen, aber sie funktionieren grundverschieden.

    Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Ermäßigung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr. Das bedeutet: Sie bekommen zunächst weniger ausgezahlt, als Ihnen nach Fünftelregelung zustünde. Die Differenz holen Sie sich über die Steuererklärung zurück. Die Regelung ist nicht abgeschafft, sie kommt nur zeitverzögert.

    Fünftelregelung: Beispielrechnung Schritt für Schritt

    Die folgenden Zahlen sind Annahmen für ein Rechenbeispiel; echte Ergebnisse weichen je nach persönlicher Situation ab. Bitte verwenden Sie die aktuellen Werte Ihres Einkommensteuerbescheids und die jeweils gültige Grundtabelle nach § 32a EStG.

    Annahmen: laufendes zu versteuerndes Einkommen (zvE) ohne Abfindung: 45.000 Euro. Abfindung: 60.000 Euro. Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, kein Soli (vereinfachend). Der Rechenweg des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG hat vier Schritte:

    1. Steuer auf das verbleibende zvE: Steuer auf 45.000 Euro laut Grundtabelle = rund 10.638 Euro.
    2. Steuer auf das verbleibende zvE plus ein Fünftel der Abfindung: Steuer auf 45.000 + 12.000 = 57.000 Euro = rund 14.662 Euro.
    3. Differenz: 14.662 – 10.638 = 4.024 Euro.
    4. Mal fünf: 4.024 × 5 = 20.120 Euro Einkommensteuer auf die Abfindung.

    Ohne Fünftelregelung würde das Gesamteinkommen (45.000 + 60.000 = 105.000 Euro) direkt besteuert: rund 35.096 Euro Gesamtsteuer, abzüglich der 10.638 Euro auf das laufende Einkommen ergibt sich eine Steuer von rund 24.458 Euro auf die Abfindung. Die Ersparnis durch die Fünftelregelung läge in diesem Beispiel bei gut 4.300 Euro.

    Wichtig: Bei sehr hohem laufendem Einkommen nähern sich der Grenzsteuersatz auf das zvE und der Grenzsteuersatz auf das zvE plus ein Fünftel der Abfindung stark an. Dann bringt die Fünftelregelung kaum noch Entlastung, weil die Progression ohnehin schon am Spitzensatz angelangt ist. Die Rechnung lohnt sich immer vor Unterschrift des Aufhebungsvertrags.

    Sie möchten die Abfindung mit der Regelformel berechnen? Das erklärt ein eigener Ratgeber.

    Abfindung zum Jahresende oder ins Folgejahr auszahlen: steuerlich sinnvoll?

    Der Zeitpunkt der Auszahlung ist eine der wirksamsten Stellschrauben – und er lässt sich verhandeln, bevor der Aufhebungsvertrag unterschrieben ist. Entscheidend ist das Zuflussprinzip: Nach § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG wird ein sonstiger Bezug wie die Abfindung in dem Kalenderjahr besteuert, in dem sie tatsächlich zufließt.

    Wer im Jahr nach der Entlassung weniger oder kein laufendes Einkommen hat – etwa wegen Arbeitslosigkeit, einem längeren Sabbatical oder des Übergangs in den Ruhestand –, zahlt auf die Abfindung oft erheblich weniger Steuern, wenn sie erst im Januar des Folgejahres ausgezahlt wird. Das BMF-Schreiben zu Entlassungsentschädigungen hält fest, dass eine Vereinbarung, eine fällige Entschädigung erst im Folgejahr auszuzahlen, der Zusammenballung und damit der Fünftelregelung nicht schadet.

    Achtung: Wird die Abfindung auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt, entfällt die Zusammenballung der Einkünfte grundsätzlich – und damit die Fünftelregelung für beide Teilbeträge. Eine Ausnahme gilt nur für geringfügige Teilzahlungen von bis zu 10 % der Hauptleistung, die nach dem BMF-Schreiben vom 4. März 2016 unschädlich sind. Alles darüber hinaus ist gefährlich.

    Den Auszahlungszeitpunkt sollten Sie deshalb verbindlich im Aufhebungsvertrag festlegen. Eine nachträgliche Änderung ist schwieriger und möglicherweise steuerlich nicht mehr wirksam.

    Abfindung in die Rentenversicherung einzahlen: wann das Steuern spart

    Zwei Wege können die Steuerlast im Abfindungsjahr zusätzlich senken – sie funktionieren aber nach unterschiedlichen Mechanismen und passen nicht zu jeder Lebenssituation.

    Basis-/Rürup-Rente: Wer einen Teil der Abfindung im selben Kalenderjahr in einen Rürup-Vertrag einzahlt, kann die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgabe abziehen. Das reduziert das zu versteuernde Einkommen – und damit die Basis, auf der die Fünftelregelung ansetzt. Der Effekt verstärkt sich gegenseitig. Der Nachteil: Das Kapital ist bis zur Rente gebunden, das Konto unwiderruflich. Geeignet vor allem für Personen mit langer Restprogression und stabilem Einkommen bis zur Rente.

    Ausgleich von Rentenabschlägen nach § 187a SGB VI: Wer vor dem regulären Renteneintritt in Rente gehen möchte, bekommt lebenslange Abschläge. Diese lassen sich durch eine freiwillige Ausgleichszahlung an die Deutsche Rentenversicherung ganz oder teilweise auffüllen. Die DRV erteilt die dafür nötige Auskunft erst ab dem vollendeten 50. Lebensjahr und nur, wenn ein vorgezogener Rentenbeginn tatsächlich geplant ist. Zahlt der Arbeitgeber die Ausgleichssumme direkt an die DRV, sind bis zu 50 % des Betrags nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei – ein erheblicher Vorteil, der im Aufhebungsvertrag ausdrücklich vereinbart werden muss.

    Beide Modelle binden Kapital langfristig und lohnen nicht für jeden. Für jüngere Arbeitnehmer mit niedrigerer Restprogression oder absehbarem Wiedereinstieg in ein gut bezahltes Arbeitsverhältnis sind sie oft ungeeignet. Eine individuelle Berechnung – am besten vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags – ist hier kein Luxus, sondern Grundlage jeder vernünftigen Entscheidung.

    Häufig gestellte Fragen

    Wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung 2025 noch selbst an?

    Nein. Seit 2025 darf der Arbeitgeber die Tarifermäßigung nach § 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr berücksichtigen. Das ist durch das Wachstumschancengesetz geändert worden und in den Lohnsteuer-Hinweisen 2026 R 39b.6 amtlich bestätigt. Die Fünftelregelung ist nicht abgeschafft – sie wird nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewährt. Sie erhalten die Erstattung also zeitverzögert, nicht sofort bei der Auszahlung.

    Muss ich die Fünftelregelung in der Steuererklärung selbst beantragen?

    Ja. Seit 2025 müssen Sie die Tarifermäßigung in der Einkommensteuererklärung aktiv geltend machen. Das Finanzamt wendet sie nicht automatisch an. In der Anlage N tragen Sie die Abfindung als Entschädigung ein und kennzeichnen sie entsprechend. Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen – insbesondere die Zusammenballung der Einkünfte – erfüllt sind, und berechnet die Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG.

    Lohnt sich die Fünftelregelung auch bei einem hohen Gehalt noch?

    Nicht immer. Die Fünftelregelung entlastet am stärksten, wenn das laufende zu versteuernde Einkommen deutlich unterhalb des Spitzensteuersatzes liegt und die Abfindung diesen Sprung erst erzwingt. Liegt das Einkommen schon ohne Abfindung am Spitzensteuersatz, nähern sich die Grenzsteuersätze im Rechenweg des § 34 Abs. 1 EStG stark an – die Ersparnis schrumpft bis auf nahe null. In solchen Fällen können Sonderausgaben wie Rürup-Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG wirkungsvoller sein als die Fünftelregelung allein.

    Was passiert steuerlich, wenn die Abfindung über zwei Kalenderjahre ausgezahlt wird?

    Wird die Abfindung auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt, entfällt in der Regel die Zusammenballung der Einkünfte – und damit die Fünftelregelung für beide Teilbeträge. Beide Teilbeträge werden dann mit dem regulären Einkommensteuertarif besteuert. Einzige Ausnahme: Eine geringfügige Teilzahlung von bis zu 10 % der Hauptleistung ist nach dem BMF-Schreiben vom 4. März 2016 unschädlich. Alles darüber hinaus vernichtet die Vergünstigung. Deshalb gehört der Auszahlungszeitpunkt verbindlich in den Aufhebungsvertrag, bevor er unterschrieben wird.

    Ist die Abfindung auch sozialversicherungspflichtig?

    Nein, klassische Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind in der Regel sozialversicherungsfrei, weil sie kein Entgelt für geleistete Arbeit darstellen. Sie unterliegen deshalb nicht der Beitragspflicht in Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Anders kann es aussehen, wenn laufende Lohnansprüche pauschal mit einer Zahlung abgegolten werden – das sollte im Einzelfall geprüft werden. Auf ALG I und Krankengeld kann die Abfindung trotzdem Auswirkungen haben; mehr dazu im Ratgeber zu den Auswirkungen der Abfindung auf Sozialleistungen.

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