Aufhebungsvertrag: Was passiert mit Ihren Sozialleistungen?
Krankenversicherung, ALG 1, Bürgergeld, Rente – ein Aufhebungsvertrag zieht eine Kette von Folgen nach sich, die weit über die Sperrzeit hinausgehen. Hier ist die vollständige Übersicht.
- Die Krankenversicherung läuft nach dem Aufhebungsvertrag weiter – aber im ersten Sperrzeitmonat nur über den nachwirkenden Anspruch; wer ALG nicht rechtzeitig beantragt, zahlt die Beiträge selbst.
- ALG 1 berechnet sich aus 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts – nicht des tatsächlichen letzten Gehalts – und kann durch eine Abfindung zusätzlich zeitlich verschoben werden.
- Eine Abfindung kann beim Bürgergeld als Vermögen oder als Einkommen zählen, je nachdem wann sie zufließt; das Timing der Auszahlung entscheidet.
- Während des ALG-Bezugs zahlt die Agentur für Arbeit Rentenbeiträge nur aus 80 Prozent der Bemessungsgrundlage; in der Sperrzeit fließt gar kein Beitrag.
Krankenversicherung und Krankengeld nach dem Aufhebungsvertrag
Ihr Krankenversicherungsschutz endet nicht mit dem letzten Arbeitstag. Für die erste Zeit nach Vertragsende greift der nachwirkende Leistungsanspruch, anschließend setzt – sofern Sie ALG beantragen – die Pflichtversicherung als ALG-Bezieher ein. Eine echte Lücke entsteht nur, wenn Sie den ALG-Antrag verschleppen.
Konkret läuft es so ab: Unmittelbar nach Beschäftigungsende besteht für einen Monat ein nachwirkender Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sobald Sie Arbeitslosengeld beziehen, werden Sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert – und zwar auch dann, wenn der ALG-Anspruch wegen einer Sperrzeit gerade ruht. Das bedeutet: Ab dem zweiten Sperrzeitmonat sind Sie versicherungspflichtig, die Beiträge berechnen sich auf Basis der Leistung, die Sie beanspruchen könnten.
Wer jedoch den ALG-Antrag nicht rechtzeitig stellt, rutscht automatisch in die kostenpflichtige obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V. Diese Versicherung springt zwar ein, ist aber teurer, weil Sie die Beiträge vollständig selbst tragen. Der ALG-Antrag sollte also spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit gestellt werden – nicht erst, wenn die erste Geldnot eintritt.
Beim Krankengeld gilt eine wichtige Unterscheidung. Wer bei Abschluss oder Wirksamwerden des Aufhebungsvertrags bereits arbeitsunfähig war, behält seinen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V – dieser erlischt nicht durch den Aufhebungsvertrag. Allerdings: Während einer Sperrzeit ruht das Krankengeld nach § 49 Abs. 1 SGB V, genau wie der ALG-Anspruch selbst. Das Geld kommt in dieser Zeit also nicht. Der Anspruch bleibt jedoch bestehen und lebt nach Ablauf der Sperrzeit wieder auf.
Achtung: „Krankengeld ruht" bedeutet nicht „Krankengeld weg". Viele Betroffene glauben, sie hätten ihren Anspruch verloren. Das ist falsch – er setzt nach der Sperrzeit wieder ein. Trotzdem entsteht eine Einkommenslücke, die Sie finanziell überbrücken müssen.
Arbeitslosengeld 1: Höhe, Dauer und Berechnung nach dem Aufhebungsvertrag
ALG 1 berechnet sich nicht aus Ihrem tatsächlichen letzten Nettolohn, sondern aus dem pauschalierten Nettoentgelt – dem sogenannten Leistungsentgelt. Das Ergebnis liegt fast immer unter dem, was Beschäftigte erwarten. Zusätzlich können Sperrzeit und Abfindung den Anspruch verschieben oder kürzen.
Grundlage ist § 149 SGB III: Sie erhalten 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Das pauschalierte Netto wird aus dem Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate berechnet, nach festen Abzugspauschalen – nicht nach Ihrem individuellen Steuerbescheid. Wer in der Vergangenheit erhebliche Überstunden vergütet bekam oder eine hohe Steuerklasse hatte, merkt den Unterschied spürbar.
Die Bezugsdauer regelt § 147 SGB III: zwischen 12 und 24 Monaten, gestaffelt nach versicherter Beschäftigungszeit und Lebensalter. Die vollen 24 Monate gibt es erst ab vollendetem 58. Lebensjahr und mindestens 48 Beitragsmonaten.
Jetzt zu den zwei Mechanismen, die Ihren Anspruch zusätzlich treffen können – und die strikt voneinander zu trennen sind:
Sperrzeit: Ein Aufhebungsvertrag gilt als versicherungswidriges Verhalten. Er löst nach § 159 SGB III regelmäßig eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen aus, während der der ALG-Anspruch ruht und sich die Gesamtdauer um bis zu ein Viertel verkürzt. Wie sich eine Sperrzeit vermeiden lässt, erläutert der Artikel Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag vermeiden.
Ruhen wegen Abfindung: Zusätzlich – also auch wenn keine Sperrzeit droht – kann der ALG-Anspruch nach § 158 SGB III ruhen. Das passiert, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt und dabei die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Der Anspruch ruht dann maximal bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kündigungsfrist fiktiv abgelaufen wäre. Wer hingegen vertraglich sicherstellt, dass die Frist eingehalten wird, umgeht § 158 vollständig. Mehr dazu, wie Abfindungen verhandelt und strukturiert werden, lesen Sie unter Abfindung im Aufhebungsvertrag richtig verhandeln.
Bürgergeld nach dem Aufhebungsvertrag: was bei ausbleibendem oder zu niedrigem ALG gilt
Wenn ALG 1 ausbleibt, zu niedrig ist oder noch gar nicht gezahlt wird, kommt das Bürgergeld (Grundsicherung nach SGB II) als Auffangnetz in Betracht. Das SGB II kennt keine Sperrzeit wie das SGB III – aber das bedeutet nicht, dass der Aufhebungsvertrag dort folgenlos bleibt.
Zwei Punkte sind entscheidend: Erstens kann § 34 SGB II bei sozialwidrigem Verhalten – etwa dem freiwilligen Verlassen einer Beschäftigung ohne wichtigen Grund – eine Erstattungspflicht begründen. Das ist nicht dasselbe wie die Sperrzeit, aber ein vergleichbares Risiko, das im Einzelfall geprüft werden muss.
Zweitens ist das Timing der Abfindungszahlung beim Bürgergeld besonders heikel. Fließt die Abfindung vor der Antragstellung zu, zählt sie als Vermögen nach § 12 SGB II – Schonvermögensgrenzen sind dann maßgeblich. Fließt sie nach der Antragstellung zu, gilt sie als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Würde dieses Einkommen den Anspruch im Zuflussmonat entfallen lassen, wird die Abfindung gleichmäßig auf sechs Monate verteilt (§ 11 Abs. 3 SGB II). In der Praxis bedeutet das: Eine Abfindung, die kurz nach dem Bürgergeld-Antrag eingeht, kann sechs Monate lang den monatlichen Anspruch mindern.
Das Timing der Abfindungsauszahlung ist kein Formdetail. Es entscheidet darüber, ob und wie lange Sie Bürgergeld erhalten. Das lässt sich im Aufhebungsvertrag gestalten – aber nur, wenn Sie es vor der Unterschrift durchdenken.
Rentenversicherung: entsteht durch den Aufhebungsvertrag eine Lücke?
Eine echte Rentenlücke entsteht nur während der Sperrzeit. Während des regulären ALG-Bezugs wächst die Rentenanwartschaft weiter – aber langsamer als im Job, weil die Bemessungsgrundlage gesetzlich abgesenkt ist.
Während Sie ALG 1 beziehen, sind Sie nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Die Agentur für Arbeit zahlt die Beiträge – aber nicht auf Basis Ihres vollen früheren Entgelts. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI werden die Beiträge nur aus 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts berechnet. Wer also zuvor 4.000 Euro brutto verdiente, bekommt Rentenbeiträge so berechnet, als hätte er 3.200 Euro verdient – Monat für Monat.
Während der Sperrzeit dagegen fließt kein ALG, und damit besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auch keine Rentenversicherungspflicht. Es entstehen keine Pflichtbeiträge, keine Entgeltpunkte. Die gemeldete Arbeitslosigkeit – auch ohne Leistungsbezug – gilt jedoch nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als Anrechnungszeit. Diese Anrechnungszeiten zählen für Wartezeiten (also für die Frage, ob Sie überhaupt Rente bekommen), bringen aber in der Regel keine Entgeltpunkte und erhöhen die spätere Rente damit nicht.
Wer älter als 50 ist und eine Abfindung erhält, sollte prüfen, ob sich ein Teil davon sinnvoll für freiwillige Zusatzbeiträge nach § 187a SGB VI nutzen lässt, um künftige Rentenabschläge wegen Frühverrentung auszugleichen. Das ist keine Pflicht, aber eine Option, die gerade bei größeren Abfindungen und absehbar kürzerer Restbeschäftigungszeit finanzielle Wirkung entfalten kann.
Wenn Sie wissen möchten, welche weiteren sozialversicherungsrechtlichen Folgen ein Jobverlust hat, gibt der Artikel Was mit der Sozialversicherung nach dem Jobverlust passiert einen Gesamtüberblick. Und falls Sie sich fragen, wann eine anwaltliche Prüfung des Aufhebungsvertrags sinnvoll ist, lesen Sie Wann sich anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht lohnt – dort ist auch erklärt, wie Beratungshilfe und Rechtsschutzversicherung die Kosten abfedern können.
Häufig gestellte Fragen
Bin ich nach dem Aufhebungsvertrag während der Sperrzeit krankenversichert?
Ja, aber mit einer Besonderheit im ersten Monat. In den ersten vier Wochen nach Ende der Beschäftigung greift der nachwirkende Leistungsanspruch in der GKV. Ab dem zweiten Sperrzeitmonat schützt Sie § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als Pflichtversicherter – ausdrücklich auch dann, wenn der ALG-Anspruch wegen der Sperrzeit ruht. Voraussetzung ist, dass Sie den ALG-Antrag gestellt haben. Ohne Antrag greift stattdessen die kostenpflichtige obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V, deren Beiträge Sie allein tragen.
Bekomme ich Krankengeld, wenn ich bei Abschluss des Aufhebungsvertrags schon krankgeschrieben bin?
Ihr Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V erlischt nicht durch den Aufhebungsvertrag, wenn Sie bei Vertragsende bereits arbeitsunfähig waren. Allerdings ruht das Krankengeld nach § 49 Abs. 1 SGB V während einer Sperrzeit vollständig. Das bedeutet: In diesen Wochen erhalten Sie kein Geld, der Anspruch lebt aber nach der Sperrzeit wieder auf. Sie müssen jedoch in dieser Zeit selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen.
Kürzt die Abfindung mein Arbeitslosengeld 1?
Nicht direkt – aber sie kann es zeitlich verschieben. Wenn der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt und dabei die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten hat, ruht der ALG-Anspruch nach § 158 SGB III so lange, bis die Frist fiktiv abgelaufen wäre. Die Höhe Ihrer späteren ALG-Zahlung bleibt davon unberührt. Wird die Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag vertraglich eingehalten, greift § 158 nicht.
Wird die Abfindung auf das Bürgergeld angerechnet?
Das hängt vom Zeitpunkt des Zuflusses ab. Erhalten Sie die Abfindung vor der Antragstellung, zählt sie als Vermögen nach § 12 SGB II – hier gelten Schonvermögensgrenzen. Fließt sie nach der Antragstellung zu, ist sie Einkommen im Sinne von § 11 SGB II. Würde sie den Anspruch im Zuflussmonat vollständig entfallen lassen, wird sie nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate verteilt angerechnet. Das Timing der Auszahlung sollte deshalb vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags geklärt werden.
Wie groß ist die Rentenlücke durch die Zeit der Arbeitslosigkeit wirklich?
Während des regulären ALG-Bezugs ist die Lücke real, aber begrenzt: Die Agentur für Arbeit zahlt Rentenbeiträge nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nur aus 80 Prozent des Bemessungsentgelts – die Anwartschaft wächst also langsamer. Während der Sperrzeit dagegen entstehen gar keine Beiträge und keine Entgeltpunkte; die Zeiten zählen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nur als Anrechnungszeit für die Wartezeit. Bei zwölf Wochen Sperrzeit und einem hohen früheren Gehalt kann das zu einer spürbaren Rentenminderung führen. Für Personen über 50 kann eine freiwillige Ausgleichszahlung über § 187a SGB VI sinnvoll sein.
Schildern Sie mir Ihren Fall – ich prüfe Ihre Situation.
Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – ich melde mich zeitnah mit einer ersten Einschätzung zurück.
