Arbeitsrecht

Sozialversicherung nach der Kündigung: Was passiert wirklich?

Nach dem letzten Arbeitstag gibt es keine automatische Versicherungslücke – aber auch keinen Selbstläufer. Hier steht, was mit Ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung konkret passiert und wo Sie selbst handeln müssen.


Inhalt

    Sperrzeit-Risiko prüfen lassen

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    Das Wichtigste in Kürze
    • Die Krankenversicherung endet nicht automatisch mit dem Jobverlust: Die gesetzliche Anschlussversicherung greift kraft Gesetzes als freiwillige Mitgliedschaft bei derselben Kasse – Sie müssen sich nur aktiv abmelden, wenn Sie anderweitig abgesichert sind.
    • Wer ALG 1 bezieht, ist pflichtversichert; die Bundesagentur für Arbeit trägt Kranken-, Pflege- und Rentenbeiträge – aber nur während des tatsächlichen Bezugs, nicht während einer Sperrzeit.
    • In der Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag oder einer Eigenkündigung übernimmt ab dem zweiten Monat die Krankenversicherungspflicht wieder, doch Rentenbeiträge fließen in dieser Zeit nicht.
    • ALG-1-Zeiten zählen für die Rente geringer als Erwerbsphasen und nicht für die abschlagsfreie Rente mit 45 Jahren – das sollte in jede Entscheidung über einen Aufhebungsvertrag einfließen.

    Kündigung und Krankenversicherung: Was mit dem letzten Arbeitstag passiert

    Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Versicherungslücke entsteht dadurch in den meisten Fällen trotzdem nicht: § 188 Abs. 4 SGB V ordnet eine obligatorische Anschlussversicherung als freiwillige Mitgliedschaft bei derselben Krankenkasse an – automatisch, ohne Antrag, ohne Vorversicherungszeit. Sie müssen nichts einreichen, um versichert zu bleiben. Wer allerdings weder einen neuen Job antritt noch ALG 1 bezieht, trägt die Beiträge dieser freiwilligen Mitgliedschaft selbst. Das ist der entscheidende Unterschied zur vorherigen Pflichtversicherung: kein Arbeitgeberanteil mehr, der Mindestbeitrag richtet sich nach den Selbstzahler-Grundsätzen des § 240 SGB V.

    Die Anschlussversicherung greift nicht, wenn unmittelbar ein neuer Pflichtversicherungstatbestand nach § 5 SGB V eintritt – also wenn Sie sofort eine neue Stelle antreten, ALG 1 beziehen oder über eine Familienversicherung abgedeckt sind. Dann verdrängt der neue Pflichttatbestand die freiwillige Mitgliedschaft. Aktiv abmelden müssen Sie sich bei der Kasse, wenn Sie einen solchen Nachweis erbringen können: Das Austrittsrecht besteht nur binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse.

    Wenn Sie nach der Kündigung unsicher sind, ob Sie etwas bei Ihrer Krankenkasse unternehmen müssen: Was nach Erhalt der Kündigung jetzt zu tun ist – dort finden Sie eine strukturierte Checkliste für die ersten Wochen.

    Nach der Kündigung krankenversichert: Wie lange der Schutz trägt

    Es gibt ein weit verbreitetes Missverständnis: Man sei nach dem Jobende „einen Monat gratis" versichert und danach schutzlos. Das ist falsch – und zwar in beide Richtungen.

    Richtig ist: § 19 Abs. 2 SGB V gewährt einen sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch für längstens einen Monat nach Ende der Pflichtmitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Das bedeutet: Leistungen der Krankenkasse (Arzt, Krankenhaus, Medikamente) bleiben in diesem Zeitraum anspruchsfähig. Beiträge fallen dafür keine an. Das Bundessozialgericht hat am 29.06.2021 (B 12 KR 33/19 R) noch einmal klargestellt, dass dieser nachgehende Anspruch strikt nachrangig ist: Er wird sofort verdrängt, sobald ein neuer Pflichttatbestand entsteht oder eine Familienversicherung nach § 10 SGB V greift.

    Nach diesem Monat läuft – wenn nichts anderes greift – die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V weiter. Versicherungsschutz besteht also dauerhaft; er kostet aber ab dem zweiten Monat Beiträge, wenn weder Job noch ALG-Bezug die Pflichtversicherung trägt. Die Aussage „nach einem Monat endet die Versicherung" stimmt schlicht nicht.

    Wer einkommensschwach genug ist und einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner mit gesetzlicher Krankenversicherung hat, sollte die Familienversicherung prüfen: Sie ist beitragsfrei und verdrängt sowohl den nachgehenden Anspruch als auch die kostenpflichtige Anschlussversicherung. Die Einkommensgrenzen sind eng; im Zweifel klärt das die Krankenkasse direkt.

    ALG-1-Bezug: Krankenversicherung während der Arbeitslosigkeit

    Wer Arbeitslosengeld 1 tatsächlich bezieht, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt in diesem Fall die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig. Das klingt unkompliziert – wird es aber, wenn eine Sperrzeit ins Spiel kommt.

    Bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag verhängt die Bundesagentur in der Regel eine zwölfwöchige Sperrzeit. Während dieser Zeit ruht der ALG-Anspruch; er wird nicht ausgezahlt. Die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setzt aber den tatsächlichen Bezug voraus. Im ersten Monat der Sperrzeit greift noch der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V – beitragsfrei. Ab dem zweiten Monat entsteht dann die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wieder, weil der ALG-Anspruch dem Grunde nach besteht, auch wenn er ruht. Wer allerdings privat versichert ist, erhält in der Sperrzeit keinen Beitragszuschuss und zahlt den vollen privaten Beitrag selbst.

    Die Sperrzeit ist also nicht nur ein Einkommensproblem – sie hat konkrete sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen. Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, lohnt es sich deshalb, die Risiken eines Aufhebungsvertrags vor der Unterschrift zu prüfen. Wer wissen will, wie sich eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit ganz vermeiden lässt, findet hier mehr: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden.

    Wichtig: Die Sperrzeit verkürzt auch die Anspruchsdauer des ALG 1. Wer ursprünglich Anspruch auf zwölf Monate hatte, verliert durch eine zwölfwöchige Sperrzeit effektiv ein Viertel seiner Bezugszeit. Das ist ein Argument, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung anwaltlich prüfen zu lassen, bevor man einen Aufhebungsvertrag akzeptiert.

    Kündigung und Rentenversicherung: Was mit den Beiträgen geschieht

    Ohne Beschäftigung und ohne Leistungsbezug fließen keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Das ist der Ausgangspunkt. Wer ALG 1 bezieht, ist nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI rentenversicherungspflichtig – vorausgesetzt, im letzten Jahr vor dem ALG-Bezug bestand bereits Versicherungspflicht. Diese Voraussetzung erfüllen die meisten Angestellten problemlos.

    Die Beitragsbemessung richtet sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI: Berechnungsgrundlage sind 80 Prozent des dem ALG zugrunde liegenden Bemessungsentgelts. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt: Die Bundesagentur trägt diese Beiträge. ALG-1-Zeiten zählen also für die Rente – aber geringer als Erwerbsphasen, weil die Beitragsgrundlage niedriger ist als das frühere Bruttogehalt.

    Zwei Grenzen verdienen besondere Beachtung. Erstens: Während der Sperrzeit werden keine Rentenbeiträge abgeführt. Der Anspruch ruht, also fließt nichts. Zweitens: ALG-1-Zeiten zählen nicht für die 45-jährige Wartezeit, die für die abschlagsfreie Rente ab 63 beziehungsweise 65 erforderlich ist. Wer knapp an dieser Grenze ist und mehrere Monate Arbeitslosigkeit überbrückt, sollte diesen Punkt im Blick behalten. Freiwillige Rentenbeiträge sind grundsätzlich möglich, aber das ist eine individuelle Entscheidung, die eine Einzelfallbetrachtung erfordert.

    Häufig gestellte Fragen

    Muss ich mich nach der Kündigung selbst bei der Krankenkasse melden, oder läuft die Versicherung automatisch weiter?

    Die Versicherung läuft automatisch weiter: § 188 Abs. 4 SGB V schreibt die obligatorische Anschlussversicherung als freiwillige Mitgliedschaft bei derselben Kasse kraft Gesetzes fest. Sie müssen nichts beantragen. Aktiv werden müssen Sie nur, wenn Sie die Anschlussversicherung beenden wollen – etwa weil Sie sofort eine neue Stelle antreten, ALG 1 beziehen oder in die Familienversicherung wechseln. Dann müssen Sie der Kasse den Nachweis innerhalb von zwei Wochen nach deren Hinweis vorlegen.

    Was kostet mich die Krankenversicherung, wenn ich nach der Kündigung weder arbeite noch ALG 1 beziehe?

    Im ersten Monat nach Ende der Pflichtmitgliedschaft besteht der beitragsfreie nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V. Ab dem zweiten Monat läuft die freiwillige Anschlussversicherung, für die Sie Beiträge selbst tragen. Die Höhe richtet sich nach § 240 SGB V; die Krankenkasse teilt Ihnen den konkreten Betrag mit. Einen eigenen Arbeitgeberanteil gibt es in dieser Phase nicht. Wie hoch Ihr individueller Beitrag ausfällt, nennt Ihnen Ihre Kasse auf Anfrage.

    Bin ich in der Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag krankenversichert?

    Ja, aber auf unterschiedlicher Grundlage: Im ersten Monat der Sperrzeit greift der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V – beitragsfrei. Ab dem zweiten Monat entsteht die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, weil der ALG-Anspruch dem Grunde nach besteht, auch wenn er ruht. Wer privat versichert ist, muss in der gesamten Sperrzeit seinen Beitrag selbst zahlen. Die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eines Aufhebungsvertrags sollten deshalb vor der Unterschrift geprüft werden.

    Kann ich nach der Kündigung in die Familienversicherung meines Partners wechseln?

    Das ist möglich, wenn Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner gesetzlich krankenversichert ist und Ihr eigenes Einkommen die gesetzliche Grenze nicht überschreitet. Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist beitragsfrei und verdrängt sowohl den nachgehenden Leistungsanspruch als auch die kostenpflichtige freiwillige Anschlussversicherung. Den Antrag stellen Sie bei der Krankenkasse Ihres Partners; die genauen Einkommensgrenzen erfahren Sie dort direkt.

    Zahlt die Agentur für Arbeit auch dann Rentenbeiträge, wenn ich vorher nur kurz beschäftigt war?

    Nicht zwingend. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verlangt, dass im letzten Jahr vor dem ALG-1-Bezug Rentenversicherungspflicht bestand. Wer in den zwölf Monaten vor Beginn des ALG-Bezugs durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt war, erfüllt diese Voraussetzung. Bei sehr kurzen Beschäftigungszeiten oder Lücken im Vorjahr kann der Anspruch entfallen; dann fließen während der Arbeitslosigkeit keine Rentenbeiträge. Im Zweifel klärt das die Deutsche Rentenversicherung auf Anfrage.

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