Arbeitsrecht

Kündigung erhalten – was tun Sie jetzt?

Die ersten Tage nach einer Kündigung entscheiden oft über alles. Hier erfahren Sie, welche Fristen gelten, welche Formfehler eine Kündigung zu Fall bringen und worauf Sie beim Unterschreiben achten müssen.


Inhalt

    Kündigung prüfen lassen – Frist läuft.

    Termin anfragen →
    Das Wichtigste in Kürze
    • Ab dem Tag des Zugangs der Kündigung haben Sie genau drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben – diese Frist ist absolut.
    • Fehlt die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder wurde der Betriebsrat nicht angehört, ist die Kündigung unwirksam.
    • Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist gesetzlich ausgeschlossen und damit unwirksam – handeln Sie trotzdem sofort.
    • Melden Sie sich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

    Kündigung erhalten: Die ersten Schritte

    Notieren Sie sofort das genaue Datum, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist – dieser Tag startet die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG. Wer bis Tag 22 wartet, hat in der Regel keine Möglichkeit mehr, sich gerichtlich zu wehren. Melden Sie sich außerdem gemäß § 38 SGB III unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend: Beträgt Ihre Kündigungsfrist weniger als drei Monate, müssen Sie das innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung tun, sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

    Legen Sie das Kündigungsschreiben sicher ab. Machen Sie ein Foto davon, notieren Sie, wer es Ihnen überreicht hat und ob Zeugen anwesend waren. Diese Angaben sind später bei einer Klage relevant, wenn der Arbeitgeber bestreitet, wann die Kündigung zugegangen ist. Der Zugangszeitpunkt – nicht das Datum auf dem Brief – bestimmt den Fristbeginn.

    Wann eine Kündigung unwirksam ist

    Eine Kündigung ist dann unwirksam, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Formanforderungen verstößt oder wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß eingebunden wurde. Drei Fehler treten in der Praxis besonders häufig auf – und keiner davon ist offensichtlich, wenn man das Schreiben nur flüchtig liest.

    Fehlende Schriftform. § 623 BGB verlangt für jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform. Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht. Schriftform bedeutet nach § 126 BGB eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers auf dem Papierdokument. Ein eingescanntes Bild der Unterschrift, ein gedruckter Name oder eine bloße Faksimile-Stempelunterschrift genügt nicht. Fehlt die Unterschrift oder handelt es sich erkennbar um einen Scan, ist die Kündigung formunwirksam.

    Keine Betriebsratsanhörung. Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anhören. Eine Kündigung ohne diese Anhörung ist unwirksam – unabhängig davon, ob Sie selbst allgemeinen Kündigungsschutz genießen. Das gilt auch für Betriebe mit nur einem Betriebsratsmitglied.

    Fehlende oder nicht vorgelegte Vollmacht. Haben nicht der Geschäftsführer selbst, sondern eine andere Person – etwa die Personalleitung – unterschrieben, kommt es darauf an, ob diese Person eine wirksame Vollmacht hatte und ob Ihnen diese nachgewiesen wurde. Dazu mehr im nächsten Abschnitt.

    Unwirksamkeitsgründe verfallen nicht von selbst – aber Ihre Klagerechte tun es. Auch eine offensichtlich formunwirksame Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen angreifen, sonst gilt sie als wirksam.

    Kündigung unterschreiben: Ja oder nein?

    Das Unterschreiben eines Empfangsbekenntnisses – also die Bestätigung, dass Sie das Schreiben erhalten haben – ist grundsätzlich unproblematisch. Es bedeutet nicht, dass Sie der Kündigung zustimmen. Problematisch wird es, wenn Ihnen gleichzeitig ein Aufhebungsvertrag oder eine „Zustimmungserklärung" vorgelegt wird. Unterschreiben Sie in solchen Situationen gar nichts, bevor Sie rechtliche Beratung eingeholt haben.

    Ein weiteres Szenario: Die Kündigung trägt die Unterschrift einer Person, die Ihnen unbekannt ist oder deren Funktion Sie nicht kennen – etwa eines Prokuristen oder HR-Managers. Nach § 174 BGB können Sie eine solche Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn keine Originalvollmacht beigefügt war. „Unverzüglich" bedeutet dabei: ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis in der Regel innerhalb weniger Tage. Die Zurückweisung muss schriftlich erfolgen und hat zur Folge, dass diese konkrete Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber kann dann zwar erneut kündigen – diesmal mit Vollmacht –, aber die ursprüngliche Frist beginnt neu.

    Kurzum: Empfang bestätigen ist in Ordnung. Alles andere – Aufhebungsvertrag, Verzichtserklärung, Zustimmung – erst nach anwaltlicher Prüfung. Im Zweifel bitten Sie um Bedenkzeit und verlassen Sie das Gespräch, ohne zu unterschreiben. § 623 BGB schreibt die Schriftform nur für die Kündigung selbst vor – nicht für Ihre Reaktion darauf.

    Kündigung per E-Mail: Ist das rechtsgültig?

    Nein. Eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam. § 623 BGB schließt die elektronische Form für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ausdrücklich aus. Das gilt ebenso für WhatsApp-Nachrichten, SMS und – etwas weniger bekannt – auch für Fax, da es sich dabei nicht um eine eigenhändige Unterschrift auf einem Originaldokument im Sinne von § 126 BGB handelt.

    Das bedeutet konkret: Erhalten Sie eine Kündigung per E-Mail, ist diese Kündigung formunwirksam. Sie müssen dennoch handeln. Warten Sie nicht darauf, dass der Arbeitgeber dies von selbst einsieht. Denn auch eine formunwirksame Kündigung kann wirksam werden, wenn Sie die Drei-Wochen-Frist verstreichen lassen, ohne Klage zu erheben.

    Wenn Sie eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp erhalten haben: Sichern Sie die Nachricht als Screenshot mit Datum und Uhrzeit und wenden Sie sich umgehend an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Der Formfehler nützt Ihnen nur, wenn Sie ihn rechtzeitig geltend machen.

    Kündigungsgespräch: Warum ein Protokoll wichtig ist

    Unmittelbar nach dem Gespräch, in dem Sie über die Kündigung informiert wurden, sollten Sie alles aufschreiben, was Sie erinnern. Nicht übermorgen. Noch am selben Tag.

    Festhalten sollten Sie: das genaue Datum und die Uhrzeit, den Ort, alle anwesenden Personen mit vollem Namen und Funktion, die genannten Kündigungsgründe im Wortlaut – so genau wie möglich –, sowie ob Ihnen das Schreiben im Gespräch übergeben oder erst später zugestellt wurde. Letzteres ist für den Fristbeginn nach § 4 KSchG entscheidend: Die drei Wochen laufen ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs, nicht ab dem Gesprächsdatum.

    Warum ist das relevant? Bei einer Kündigungsschutzklage wird oft gestritten, welche Gründe der Arbeitgeber tatsächlich kommuniziert hat, wer was gesagt hat und ob der Kündigungsgrund nachgeschoben wurde. Ein zeitnah erstelltes Protokoll ist kein Beweis im juristischen Sinne, aber es unterstützt Ihre Erinnerung und hilft Ihrer Rechtsanwältin, den Fall vollständig zu erfassen. Wenn Sie eine Vertrauensperson – etwa ein Betriebsratsmitglied – als Zeuge in das Gespräch mitnehmen konnten, notieren Sie deren Beobachtungen ebenfalls.

    Häufig gestellte Fragen

    Was mache ich, wenn ich die Kündigung nur mündlich erhalten habe?

    Eine mündliche Kündigung ist nach § 623 BGB unwirksam – die Schriftform ist zwingend vorgeschrieben. Trotzdem sollten Sie nicht abwarten. Fordern Sie die schriftliche Kündigung umgehend per E-Mail oder Brief an und dokumentieren Sie das mündliche Gespräch sofort mit Datum, Ort und dem genauen Wortlaut. Auch hier gilt: Die Drei-Wochen-Frist beginnt erst mit Zugang des schriftlichen Dokuments – aber nur, wenn Sie aktiv bleiben.

    Macht eine fehlende Unterschrift des Arbeitgebers die Kündigung automatisch unwirksam?

    Ja, in der Regel. § 126 BGB verlangt die eigenhändige Unterschrift auf dem Originaldokument. Fehlt sie vollständig – oder handelt es sich um einen Scan, eine Faksimile oder einen Stempel – ist die Schriftform nicht gewahrt und die Kündigung damit formunwirksam. Sie müssen diesen Fehler aber innerhalb der Drei-Wochen-Frist geltend machen, sonst heilt er.

    Muss ich den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen?

    Nein, eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Sie dürfen den Empfang bestätigen – das schadet Ihnen nicht, weil Sie damit lediglich den Zugang anerkennen, nicht die Kündigung selbst. Verweigern Sie jedoch die Empfangsbestätigung, ändert das nichts am Zugangsdatum: Wurde Ihnen das Schreiben nachweislich übergeben, gilt es als zugegangen, unabhängig von Ihrer Unterschrift darunter.

    Gilt eine Kündigung per WhatsApp oder Fax genauso wie per E-Mail?

    Ja, alle drei Varianten sind unwirksam. § 623 BGB schließt die elektronische Form ausdrücklich aus, und auch ein Fax entspricht nicht der gesetzlich geforderten eigenhändigen Unterschrift auf einem Originaldokument nach § 126 BGB. Handeln Sie trotzdem innerhalb der Drei-Wochen-Frist – der Formfehler macht die Kündigung nicht von selbst nichtig, Sie müssen ihn gerichtlich geltend machen.

    Wer sollte beim Kündigungsgespräch als Zeuge dabei sein?

    Idealerweise ein Betriebsratsmitglied – das haben Sie als Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht zu verlangen, wenn ein Betriebsrat existiert. Alternativ kann eine Person Ihres Vertrauens dabei sein, sofern der Arbeitgeber zustimmt. Verweigert der Arbeitgeber dies, notieren Sie auch das. Ein Zeuge kann später bestätigen, was gesagt wurde – insbesondere welche Gründe für die Kündigung genannt wurden und ob Ihnen das Schreiben übergeben wurde.

    Erstberatung

    Schildern Sie mir Ihren Fall – ich prüfe Ihre Situation.

    Schildern Sie mir kurz Ihren Fall – ich melde mich zeitnah mit einer ersten Einschätzung zurück.

    Erstberatung anfragen →

    Weitere Ratgeber