Arbeitsrecht

Ihr Arbeitszeugnis: Anspruch, Inhalt und Korrektur

Ein Arbeitszeugnis klingt nach Formalität – ist aber ein Dokument, das Ihre nächste Stelle entscheiden kann. Was Ihnen zusteht, was der Arbeitgeber verschweigen muss und wann Sie handeln sollten.


Inhalt

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    Das Wichtigste in Kürze
    • Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach § 109 GewO – unabhängig davon, ob er selbst gekündigt hat, fristlos entlassen wurde oder ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde.
    • „Zur vollen Zufriedenheit" klingt gut, entspricht aber der Note befriedigend; wer besser bewertet werden will, muss das vor Gericht selbst beweisen.
    • Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen – oft ein bis drei Monate – können den Anspruch auf Korrektur vor der gesetzlichen Verjährung vernichten. Prüfen Sie das Zeugnis sofort nach Erhalt.
    • Auf eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel besteht kein gesetzlicher Anspruch – das hat das BAG 2022 ausdrücklich entschieden.

    Haben Sie immer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

    Ja. Mit Beendigung jedes Arbeitsverhältnisses entsteht kraft Gesetzes ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. § 109 Abs. 1 GewO macht dabei keinen Unterschied, wie das Verhältnis geendet hat: fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber, Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag, Ende einer Befristung oder Ablauf der Probezeit – der Anspruch besteht in allen Fällen.

    Eine häufige Fehlannahme betrifft das Zwischenzeugnis. § 109 GewO sieht es nicht vor. Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt es damit nicht automatisch – er kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einem berechtigten Interesse ergeben, etwa bei Vorgesetztenwechsel oder bevorstehender Elternzeit.

    Wer kein Arbeitnehmer im Rechtssinn ist – zum Beispiel freie Mitarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Personen in dauernden Dienstverhältnissen – kann sich nicht auf § 109 GewO stützen. Für diese Personengruppe greift § 630 BGB, der inhaltlich vergleichbare Ansprüche gewährt.

    Neu seit dem 1. Januar 2025: Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat § 109 Abs. 3 GewO geändert. Elektronische Zeugnisse sind seitdem mit Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig. Vorher war das ausgeschlossen. Ohne Ihre Zustimmung bleibt es beim Schriftformerfordernis, also Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Die IHK Dresden hat diese Änderung bestätigt.

    Einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis: der Unterschied und warum die Wahl bei Ihnen liegt

    Der gesetzliche Mindestinhalt ist das einfache Zeugnis: Art und Dauer der Tätigkeit. Es enthält keine Bewertung. Auf ausdrückliches Verlangen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das zusätzlich Leistung und Verhalten bewertet – so regelt es § 109 Abs. 1 S. 2 und 3 GewO.

    Der entscheidende Satz: Wer nichts verlangt, bekommt das einfache Zeugnis. Und das ist ein Problem. Im Bewerbungsverfahren liest ein erfahrener Personaler ein einfaches Zeugnis als Signal, dass der Arbeitgeber nichts Positives zu sagen hatte – oder dass der Arbeitnehmer keine Bewertung wollte. Beides ist nachteilig. Fordern Sie daher immer ausdrücklich und am besten schriftlich das qualifizierte Zeugnis an.

    Wichtig: Das BAG hat in seiner Entscheidung 9 AZR 146/21 klargestellt, dass die Inhaltsregelungen in § 109 Abs. 1 S. 2 und 3 GewO abschließend sind. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, über Leistung und Verhalten hinauszugehen. Insbesondere gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Schlussformel mit Dank, Bedauern und guten Wünschen.

    Auch die IHK Koblenz bestätigt: Leiharbeitnehmer sind nach § 109 GewO anspruchsberechtigt, freie Mitarbeiter hingegen nicht.

    Zeugnissprache entschlüsseln: was die Formulierungen wirklich bedeuten

    Das Arbeitszeugnis hat eine eigene Sprache, die auf den ersten Blick höflich klingt und auf den zweiten ernüchtert. Wer diese Sprache nicht kennt, bewirbt sich unwissentlich mit einem mittelmäßigen Dokument.

    Die Zufriedenheitsskala, die das BAG in seiner Leitentscheidung 9 AZR 584/13 bestätigt hat, funktioniert so: „stets zur vollsten Zufriedenheit" entspricht sehr gut. „Stets zur vollen Zufriedenheit" entspricht gut. Bereits „zur vollen Zufriedenheit" – ohne das Wort „stets" – rutscht auf befriedigend. Das einzige Wort „stets" oder „immer" macht also den Unterschied zwischen einer guten und einer mittelmäßigen Bewertung.

    Der Wohlwollensgrundsatz – also die Pflicht des Arbeitgebers, sich wohlwollend auszudrücken – begrenzt sich selbst an der Wahrheit. Das BAG formuliert es unmissverständlich: § 109 GewO gibt keinen Anspruch auf ein gutes Zeugnis, sondern nur auf ein wahres (9 AZR 584/13, Rn. 19).

    Was im Zeugnis nichts zu suchen hat, regelt § 109 Abs. 2 S. 2 GewO: Das Zeugnis darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die einen anderen als den aus dem Wortlaut ersichtlichen Sinn haben. Geheimcodes sind verboten. Verboten sind außerdem Abmahnungen, Krankheiten, Fehlzeiten, Beendigungsgründe (außer auf ausdrücklichen eigenen Wunsch) und Hinweise, dass der neue Arbeitgeber zurückfragen soll – wie die IHK Koblenz im Einzelnen aufführt.

    Welche Frist hat der Arbeitgeber und bis wann müssen Sie reagieren?

    Zwei Seiten, zwei verschiedene Fristen. Der Anspruch auf Ausstellung entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. § 109 GewO nennt keine bezifferte Ausstellungsfrist. Das Zeugnis ist eine Holschuld nach § 195 BGB in Verbindung mit § 269 BGB – der Arbeitgeber muss es bereithalten, der Arbeitnehmer muss es abholen, sofern keine Bringpflicht vereinbart ist.

    Das eigentliche Risiko liegt auf Ihrer Seite. Der Anspruch verjährt nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wer also im September 2024 ausscheidet, hat bis zum 31. Dezember 2027 Zeit – theoretisch.

    Praktisch ist die Verjährung aber oft die falsche Frist. Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten häufig Ausschlussfristen von einem bis drei Monaten, tariflich auch sechs Monate, die kürzere, eigenständige Verfallfristen setzen. Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch – unabhängig davon, wo die Verjährung steht. Haufe erläutert das Zusammenspiel von Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen im Detail.

    Was Sie konkret tun sollten: Fordern Sie das Zeugnis schriftlich an, mit Datumsangabe und einer klaren Frist – zwei Wochen sind angemessen. Notieren Sie das Datum. Setzen Sie bei Ausbleiben eine Nachfrist, bevor Sie arbeitsrechtliche Schritte einleiten.

    Arbeitszeugnis korrigieren lassen: Vorgehen, Beweislast und realistische Erfolgsaussichten

    Wenn das Zeugnis falsch, unvollständig oder formulierungstechnisch unter dem liegt, was die tatsächliche Leistung rechtfertigt, haben Sie Anspruch auf Berichtigung. Der Ablauf: Rüge des Zeugnisses mit einer konkreten Formulierungsalternative, Frist setzen, bei Ablehnung Zeugnisberichtigungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht.

    Die entscheidende Frage ist die Beweislast – und hier macht das BAG keine Kompromisse. Wer ein Zeugnis mit einer Bewertung besser als „befriedigend" will, muss überdurchschnittliche Leistungen vor Gericht darlegen und beweisen. Das folgt aus dem Grundsatz, dass „zur vollen Zufriedenheit" die Mittelnote ist. Die Argumentation, dass 86,6 Prozent aller Zeugnisse in der Praxis gut bis sehr gut ausfallen und damit „gut" der Durchschnitt sei, hat das BAG in 9 AZR 584/13 ausdrücklich zurückgewiesen: Branchenstatistiken verschieben die Beweislast nicht.

    Die Gegenrichtung gilt ebenfalls: Will der Arbeitgeber eine Bewertung unterhalb von befriedigend vergeben, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die schlechten Leistungen. Das hat das BAG in 9 AZR 262/20 und 9 AZR 584/13 bestätigt.

    Häufiger Fehler: Das Zeugnis landet in der Schublade und wird erst Wochen später geprüft. Wenn dabei eine tarifliche oder vertragliche Ausschlussfrist abläuft, ist der Berichtigungsanspruch erloschen – nicht nur der Ausstellungsanspruch, sondern auch der Korrekturanspruch. Prüfen Sie das Zeugnis sofort nach Erhalt, spätestens innerhalb weniger Tage.

    Auf eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel am Ende des Zeugnisses besteht nach der Entscheidung des BAG vom 25. Januar 2022 (9 AZR 146/21) kein Anspruch. Das gilt auch dann, wenn die Leistungsbewertung durchgehend positiv ist. Das Gericht hat die negative Meinungsfreiheit des Arbeitgebers als gewichtigeres Interesse eingestuft. Ein fehlendes „Wir bedanken uns und wünschen alles Gute" ist also kein Korrekturgrund.

    Wenn Sie unsicher sind, ob sich eine Berichtigung lohnt und ob Ausschlussfristen drohen, ist eine anwaltliche Erstprüfung des Zeugnisses der sinnvolle erste Schritt. Der Preis für eine solche Prüfung wird Ihnen vorab transparent genannt. Auf eine Rechtsschutzversicherung können Sie hinweisen; bei geringem Einkommen kommt außerdem staatliche Beratungshilfe in Betracht.

    Häufig gestellte Fragen

    Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wenn ich fristlos gekündigt wurde?

    Ja, uneingeschränkt. § 109 Abs. 1 GewO knüpft den Anspruch an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht an deren Grund. Eine fristlose Kündigung beendet das Verhältnis – der Zeugnisanspruch entsteht damit sofort. Der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit dem Hinweis verweigern, die Kündigung sei berechtigt gewesen.

    Darf mein Arbeitgeber mir das Arbeitszeugnis seit 2025 einfach per E-Mail schicken?

    Nur mit Ihrer Zustimmung. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat § 109 Abs. 3 GewO zum 1. Januar 2025 geändert: Elektronische Zeugnisse sind seitdem möglich, setzen aber Ihre ausdrückliche Einwilligung voraus. Ohne diese Einwilligung bleibt der Arbeitgeber an die Schriftform gebunden – Papier mit Originalunterschrift. Eine E-Mail genügt also nicht, wenn Sie ihr nicht zugestimmt haben.

    Was kostet eine Zeugnisberichtigungsklage vor dem Arbeitsgericht?

    Die genauen Kosten hängen vom Streitwert, Ihrem Anwalt und dem Ausgang des Verfahrens ab – konkrete Beträge lassen sich pauschal nicht nennen. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ergebnis. Gerichtsgebühren fallen an. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese häufig die Kosten nach Deckungszusage. Bei geringem Einkommen kommt Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht. Den Preis für eine anwaltliche Erstprüfung nennt Ihnen die Kanzlei vorab transparent.

    Kann ich ein Zwischenzeugnis verlangen, obwohl ich noch beschäftigt bin?

    § 109 GewO gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis während eines laufenden Arbeitsverhältnisses. Ein solcher Anspruch kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einem berechtigten Interesse ergeben – zum Beispiel bei einem Vorgesetztenwechsel, einer internen Versetzung oder wenn Sie sich auf dem Markt orientieren möchten. Ob und wie weit dieser Anspruch reicht, hängt vom Einzelfall ab.

    Muss mein Arbeitgeber mir das Arbeitszeugnis per Post zusenden?

    Grundsätzlich ist das Arbeitszeugnis eine Holschuld nach § 269 BGB: Der Arbeitgeber muss es bereithalten, Sie müssen es abholen. Eine Pflicht zur Postzusendung besteht nur, wenn das arbeitsvertraglich vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt – etwa wenn Sie weit entfernt wohnen oder das Arbeitsverhältnis im Streit geendet ist und ein Erscheinen unzumutbar wäre. Im Zweifel sollten Sie die Modalität der Übergabe frühzeitig schriftlich klären.

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