Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag anfechten: Was wirklich möglich ist

Unterschrieben, bereut, raus wollen – aber wie? Ob Widerruf, Anfechtung oder Sittenwidrigkeit: Hier erfahren Sie, welcher Weg trägt und welcher nicht.


Inhalt

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    Das Wichtigste in Kürze
    • Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge existiert nicht – auch nicht bei Abschluss zu Hause.
    • Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) ist der stärkste Hebel: Die Frist beträgt ein Jahr ab Ende der Zwangslage.
    • Die Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB) scheitert fast immer, weil Fehlvorstellungen über Sperrzeit oder Abfindungshöhe als bloße Motivirrtümer nicht zählen – und die Frist läuft unverzüglich.
    • Das Gebot fairen Verhandelns und Sittenwidrigkeit sind eigenständige Wege, aber mit hohen Hürden: Anwaltliche Prüfung ist in jedem Fall unverzichtbar.

    Aufhebungsvertrag widerrufen: geht das überhaupt?

    Nein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge gibt es nicht – auch dann nicht, wenn der Vertrag in Ihrer Wohnung unterzeichnet wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat das in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2019 (6 AZR 75/18) eindeutig klargestellt: Das Verbraucherwiderrufsrecht der §§ 312 ff. BGB gilt im Arbeitsrecht nicht, weil Arbeitnehmer in diesem Verhältnis keine Verbraucher im Sinne dieser Vorschriften sind.

    Das ist die häufigste Fehlannahme, die mir Mandanten schildern. Sie haben von einer Zwei-Wochen-Frist gehört, schicken eine formlose Rücktrittserklärung an den Arbeitgeber – und verlieren damit wertvolle Zeit für die Wege, die tatsächlich funktionieren könnten. Wer seinen Aufhebungsvertrag rückgängig machen will, muss einen anderen rechtlichen Angriffspunkt finden: Anfechtung, Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns oder Sittenwidrigkeit.

    Wichtig: Überprüfen Sie zunächst, ob der Aufhebungsvertrag überhaupt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform erfüllt – eigenhändige Unterschrift beider Seiten auf Papier. Fehlt die Schriftform, ist der Vertrag bereits ohne Anfechtung nichtig.

    Mehr zu den Grundlagen – Inhalten, Abfindung und Verhandlungsstrategie – finden Sie im Ratgeber Aufhebungsvertrag: Rechte, Risiken und Verhandlung.

    Aufhebungsvertrag unter Druck unterschrieben: was tun?

    Wer unmittelbar nach einer psychischen Drucksituation unterschrieben hat – ohne Bedenkzeit, in einem überraschenden Gespräch, krank oder mit Sprachbarriere – kann sich auf das Gebot fairen Verhandelns berufen. Das ist ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund neben der Anfechtung.

    Das BAG hat dieses Gebot auf der Grundlage von § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB entwickelt: Wer Vertragsverhandlungen einleitet, darf die andere Seite nicht in eine Lage bringen, in der sie ihre Entscheidungsfreiheit verliert. Konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung: Der Arbeitgeber überrumpelt den erkrankten Arbeitnehmer an der Haustür, sperrt ihn allein in einem Büro ein oder nutzt eine ausgeprägte Sprachbarriere aus.

    Hier kommt die entscheidende Grenze, die das BAG im Urteil vom 24. Februar 2022 (6 AZR 333/21) gezogen hat: Allein die Forderung, den Vertrag sofort zu unterschreiben oder andernfalls eine Kündigung zu riskieren, genügt nicht. Zeitdruck und eine unliebsame Alternative reichen für sich genommen nicht aus. Es braucht eine qualifizierte Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit – eine Kombination aus konkreten äußeren Umständen, die eine freie Willensbildung objektiv verhindert haben.

    Ob Ihre Situation diese Schwelle erreicht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt von den genauen Umständen des Gesprächs ab – und davon, was sich beweisen lässt.

    Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

    Wenn Ihr Arbeitgeber Sie mit einer Kündigung oder Strafanzeige unter Druck gesetzt hat, kann § 123 BGB greifen – aber nur unter einer entscheidenden Voraussetzung: Die angedrohte Maßnahme muss widerrechtlich gewesen sein. Das ist sie nur dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber in Ihrer Lage diese Maßnahme nicht ernsthaft hätte erwägen dürfen.

    Ein Beispiel: Ihr Chef droht mit einer fristlosen Kündigung wegen eines angeblichen Diebstahls, obwohl jeder weiß, dass der Verdacht haltlos ist. Das kann widerrechtlich sein. Hatte der Arbeitgeber dagegen tatsächlich einen begründeten Anlass für eine außerordentliche Kündigung oder eine Strafanzeige, fehlt die Widerrechtlichkeit – auch wenn die Drohung für Sie massiv unter Druck gesetzt hat. Auch das BAG 2022 hat bestätigt: Eine ebenso vertretbar angedrohte außerordentliche Kündigung ist keine widerrechtliche Drohung.

    Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 124 BGB ein Jahr. Sie beginnt aber nicht mit der Unterzeichnung, sondern erst, wenn die Zwangslage endet – also in der Regel dann, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin beendet ist und der Druck entfällt. Absolute Grenze: zehn Jahre ab Abgabe der Erklärung.

    Handeln Sie trotzdem nicht abwartend. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird es, die Drucksituation zu beweisen. Sichern Sie Zeugenaussagen, E-Mails und Gesprächsnotizen so früh wie möglich.

    Einen direkten Vergleich zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag bietet der Ratgeber Kündigung oder Aufhebungsvertrag im Vergleich.

    Anfechtung wegen Irrtum

    Die Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB klingt verlockend – trägt in der Praxis aber fast nie. Der Grund: Nur drei Irrtumskategorien zählen: der Inhaltsirrtum (Sie haben den Text falsch verstanden), der Erklärungsirrtum (Sie haben sich verschrieben oder versprochen) und der Eigenschaftsirrtum (Sie irrten über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Vertragspartners oder des Gegenstands).

    Was nicht zählt, ist der Motivirrtum – also eine Fehlvorstellung über die Folgen. Häufige Beispiele: Sie haben den Vertrag unterschrieben, weil Sie dachten, es gebe keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, oder weil Ihnen eine höhere Abfindung versprochen wurde, als Sie dann erhielten. Das sind Irrtümer über Motive und Konsequenzen, keine Irrtümer über den Erklärungsinhalt selbst. Sie berechtigen nach dem Gesetz nicht zur Anfechtung.

    Hinzu kommt: Bei der Irrtumsanfechtung muss nach § 121 BGB unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – angefochten werden, sobald Sie den Irrtum erkennen. Nicht binnen Jahresfrist wie bei der Drohung. Wer erst Wochen wartet, riskiert, dass die Anfechtung bereits verfristet ist. Was § 142 BGB bei wirksamer Anfechtung bewirkt – die rückwirkende Nichtigkeit des Vertrags – setzt eben voraus, dass Sie rechtzeitig und richtig anfechten.

    Zu den häufigsten Irrtümern über Sperrzeit und Arbeitslosengeld gibt es einen eigenen Ratgeber: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden.

    Aufhebungsvertrag sittenwidrig: wann?

    Ein Aufhebungsvertrag ist nur dann sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und der Arbeitgeber dabei eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche ausgebeutet hat. Das ist die härteste Kombination aus objektivem Ungleichgewicht und subjektivem Verwerflichkeitsvorwurf.

    Ein schlechter Aufhebungsvertrag allein – etwa einer ohne Abfindung, mit kurzer Auslauffrist oder ungünstiger Freistellungsregelung – erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch wer wirtschaftlich auf eine Einigung angewiesen war, ist nicht automatisch in einer Zwangslage im Rechtssinne. Die Sittenwidrigkeit ist ein selten greifendes Instrument und kein Auffangtatbestand für nachteilige Verträge.

    In welchen Ausnahmefällen § 138 BGB dennoch zum Ziel führen kann, lässt sich nur nach genauer Prüfung des Einzelfalls beantworten. Wann anwaltliche Hilfe im Arbeitsrecht sinnvoll ist und welche Unterstützungsmöglichkeiten es gibt, erklärt der Ratgeber Wann sich ein Anwalt im Arbeitsrecht lohnt.

    Häufig gestellte Fragen

    Wie erkläre ich die Anfechtung, und reicht dafür eine E-Mail?

    Die Anfechtung muss nach § 143 BGB gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Das Wort „anfechten" muss nicht fallen, aber Ihr Wille, den Vertrag zu beseitigen, muss klar erkennbar und im Streitfall beweisbar sein. Eine E-Mail kann genügen, birgt aber das Risiko der fehlenden Nachweisbarkeit des Zugangs. Empfehlenswert ist eine schriftliche Erklärung per Einschreiben mit Rückschein – idealerweise formuliert von einem Anwalt, der den Anfechtungsgrund klar benennt.

    Was passiert nach erfolgreicher Anfechtung: lebt mein Arbeitsverhältnis wieder auf?

    Ja. Eine wirksame Anfechtung macht den Aufhebungsvertrag nach § 142 BGB von Anfang an nichtig – als ob er nie geschlossen worden wäre. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als ununterbrochen fortbestehend. In der Praxis bedeutet das häufig, dass Sie Annahmeverzugslohn verlangen können, wenn der Arbeitgeber Sie in der Zwischenzeit nicht beschäftigt hat. Der Arbeitgeber kann seinerseits dann noch kündigen – aber er muss sich an die normalen Kündigungsvoraussetzungen halten.

    Muss ich eine bereits erhaltene Abfindung zurückzahlen, wenn ich anfechte?

    Grundsätzlich ja: Wenn der Vertrag rückwirkend wegfällt, entfällt auch der rechtliche Grund für die Abfindung – sie wäre zurückzuzahlen. Gleichzeitig stehen Ihnen die Ansprüche zu, die Sie durch den Vertrag aufgegeben haben: Lohn, Urlaubsabgeltung, gegebenenfalls weitere Ansprüche. In der Praxis wird diese Rückabwicklung oft komplex und endet nicht selten in einem Vergleich. Die Gesamtbilanz – Abfindung gegen Annahmeverzugslohn und weitere Ansprüche – muss sorgfältig berechnet werden, bevor Sie die Anfechtung erklären.

    Ist „sofort unterschreiben oder ich kündige fristlos" eine widerrechtliche Drohung?

    Nicht automatisch. Das BAG hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2022 (6 AZR 333/21) klargestellt, dass eine angedrohte außerordentliche Kündigung dann keine widerrechtliche Drohung ist, wenn ein verständiger Arbeitgeber sie ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Hatte er einen nachvollziehbaren Grund für eine fristlose Kündigung, fehlt die Widerrechtlichkeit im Sinne des § 123 BGB. War der Grund dagegen haltlos oder vorgeschoben, kann Widerrechtlichkeit vorliegen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

    Ab wann läuft die Jahresfrist bei einer Drohung genau?

    Die Jahresfrist nach § 124 BGB beginnt nicht mit der Unterzeichnung, sondern erst, wenn die Zwangslage endet. Solange der Druck anhält – etwa weil das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist und Sie weitere Nachteile fürchten – läuft die Frist noch nicht. Endet die Zwangslage, beginnt die Jahresfrist zu laufen. Absolute Ausschlussgrenze ist in jedem Fall zehn Jahre ab der Unterzeichnung. Im Zweifel sollte die Anfechtung so früh wie möglich und mit anwaltlicher Begleitung erklärt werden.

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