Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag erhalten – was jetzt prüfen?

Ihr Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor. Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie diese Klauseln kennen – und wissen, was danach nicht mehr korrigierbar ist.


Inhalt

    Aufhebungsvertrag jetzt prüfen lassen.

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    Das Wichtigste in Kürze
    • Ein Aufhebungsvertrag bedarf zwingend der Schriftform auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten – eine E-Mail oder ein Scan ist unwirksam.
    • Eine qualifizierte Ausgleichsklausel oder Generalquittung lässt Ansprüche endgültig erlöschen; betriebliche Altersversorgung, Mindestlohn und Mindesturlaub bleiben aber unantastbar.
    • Es gibt kein Verbraucher-Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag – nach der Unterschrift ist die Rückabwicklung nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.
    • Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen ist der häufig unterschätzte Kostenfaktor – prüfen Sie das vor der Unterschrift.

    Was gehört in einen Aufhebungsvertrag? Die üblichen Inhalte

    Ein vollständiger Aufhebungsvertrag regelt mindestens: Beendigungsdatum, Freistellung (bezahlt oder unbezahlt), Resturlaub und dessen Abgeltung, eine etwaige Abfindung, das Arbeitszeugnis (Note und Art), die Rückgabe von Arbeitsmitteln sowie Regelungen zu betrieblicher Altersversorgung und laufenden Nebenleistungen. Fehlt einer dieser Punkte, ist das kein Redaktionsversehen – es ist eine Regelungslücke zu Ihren Lasten.

    Gehen Sie Ihren Vertrag Zeile für Zeile durch und fragen Sie: Was ist hier nicht geregelt? Was habe ich im Arbeitsverhältnis erhalten – Dienstwagen, Boni, Provisionen, Aktienoptionen –, das im Vertrag nicht auftaucht? Schweigen des Vertrags bedeutet nicht, dass der Anspruch entfällt. Es bedeutet, dass er möglicherweise offen bleibt und später zum Streitgegenstand wird – oder durch eine Ausgleichsklausel stillschweigend abgeräumt wird (dazu gleich).

    Zur Form gilt ohne Ausnahme: § 623 BGB schreibt für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform vor und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Ein Aufhebungsvertrag per E-Mail, eingescanntes PDF oder DocuSign ist unwirksam. Nötig ist Papier mit der eigenhändigen Unterschrift beider Seiten. Wird Ihnen der Vertrag digital übersandt und um digitale Unterschrift gebeten, unterschreiben Sie nicht – bestehen Sie auf einem Papierdokument.

    Ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gewünscht oder bereits im Arbeitsvertrag angelegt ist, spielt ebenfalls eine Rolle: § 74 HGB verlangt für ein verbindliches Wettbewerbsverbot eine schriftliche Vereinbarung und die Aushändigung einer Urkunde. Mehr dazu im Abschnitt zur Verschwiegenheitsklausel.

    Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag – was bedeutet das?

    Eine Ausgleichsklausel erklärt, dass mit dem Aufhebungsvertrag sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Klingt nach Routine – ist aber in zwei grundlegend verschiedenen Varianten möglich, und nur eine davon ist wirklich gefährlich.

    Die deklaratorische Variante bestätigt lediglich, was ohnehin gilt: Ansprüche, die beide Seiten kennen und bereits abgewickelt haben, sind erledigt. Das ist harmlos. Die qualifizierte (konstitutive) Variante geht weit darüber hinaus: Sie bringt Ansprüche rechtlich zum Erlöschen, auch solche, die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer im Moment des Unterschreibens vor Augen hatten. Die rechtliche Grundlage ist § 397 Abs. 2 BGB – das negative Schuldanerkenntnis: Wer erklärt, dass keine Forderungen bestehen, vernichtet sie damit.

    An diesen Signalwörtern erkennen Sie die gefährliche Variante: „gleich aus welchem Rechtsgrund", „ob bekannt oder unbekannt", „abgegolten", „vollständig erledigt". Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.05.2015 (5 AZR 137/14) klargestellt, dass solche Formulierungen als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis zu werten sind – mit der vollen Wirkung des § 397 Abs. 2 BGB.

    Eine einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel unterliegt der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB. Eine übermäßig weite, nicht ausbalancierte Klausel kann danach unwirksam sein. Das schützt Sie aber nur, wenn Sie die Frage stellen – und idealerweise vor der Unterschrift.

    Generalquittung im Aufhebungsvertrag – das Risiko

    Die Generalquittung ist die konsequente Steigerung der qualifizierten Ausgleichsklausel: Sie deckt ausdrücklich alle Ansprüche aus dem gesamten Beschäftigungsverhältnis ab, rückwirkend und in die Zukunft. Das konkrete Risiko: Mit einer weit gefassten Generalquittung erlöschen auch Ansprüche, an die niemand gedacht hat – aufgelaufene Überstunden, ausstehende Boni oder Tantiemen, Provisionen aus abgeschlossenen Geschäften, Karenzentschädigung aus einem früheren Wettbewerbsverbot.

    Entscheidend – und von vielen Ratgebern weggelassen – ist aber, welche Ansprüche trotz Generalquittung bestehen bleiben, weil sie gesetzlich unabdingbar sind:

    • Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbare Anwartschaften dürfen nicht durch Ausgleichsklausel wegverhandelt werden. § 3 BetrAVG schränkt die Abfindung streng ein; ein darüber hinausgehender Verzicht ist nach § 134 BGB nichtig und überlebt jede noch so weit gefasste Generalquittung.
    • Gesetzlicher Mindesturlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) ist nicht verzichtbar – er kann nur abgegolten werden, wenn er aus betrieblichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht genommen werden konnte.
    • Mindestlohn: Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz sind zwingend und können durch Vereinbarung nicht unterschritten werden.
    • Arbeitszeugnis: Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis entsteht mit der Beendigung und kann durch eine Ausgleichsklausel nicht pauschal abbedungen werden.
    • Tarifliche Ansprüche: Zwingend tariflich geschützte Ansprüche sind einer privatrechtlichen Abbedingung nach § 4 Abs. 4 TVG entzogen.
    Verlangen Sie in jedem Fall einen ausdrücklichen Ausnahmekatalog in der Klausel: Die Generalquittung soll ausdrücklich nicht für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, aus unerlaubter Handlung und für gesetzlich unabdingbare Ansprüche gelten. Stimmt der Arbeitgeber nicht zu, ist das ein Verhandlungssignal – und ein Grund, anwaltlichen Rat einzuholen.

    Verschwiegenheitsklausel – diese Risiken werden übersehen

    Geheimhaltungspflichten für echte Geschäftsgeheimnisse – Kundendaten, Preiskalkulationen, technische Verfahren – sind im Aufhebungsvertrag grundsätzlich zulässig und in vielen Branchen selbstverständlich. Das Problem liegt in der Formulierung: Viele Klauseln sind so weit gefasst, dass sie faktisch die gesamte Berufsausübung einschränken.

    Zeitlich unbegrenzte, undifferenzierte Verschwiegenheitsklauseln sind unwirksam. Noch wichtiger: Eine Verschwiegenheitsklausel, die faktisch verhindert, dass Sie bei einem Wettbewerber arbeiten oder Kunden ansprechen, ist ein verdecktes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Und für ein solches gelten nach §§ 74 ff. HGB strenge Voraussetzungen: Es muss schriftlich vereinbart sein, dem Arbeitnehmer die Vertragsurkunde ausgehändigt worden sein, und der Arbeitgeber muss für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zahlen. Fehlt die Entschädigung, ist das Verbot nichtig – Sie sind nicht gebunden.

    Eine Verschwiegenheitsklausel, die als Umgehung der §§ 74 ff. HGB konstruiert ist, teilt deren Schicksal: ohne Karenzentschädigung keine Bindung. Prüfen Sie also, ob Ihre Klausel zeitlich begrenzt ist, konkret benannte Informationen schützt – und ob eine Vertragsstrafe für Verstöße vorgesehen ist. Letztere lässt sich häufig verhandeln oder auf ein angemessenes Maß begrenzen. Dasselbe gilt für Kundenschutzklauseln, die Ihnen untersagen, frühere Mandanten oder Kunden anzusprechen.

    Einen allgemeinen Überblick über nachvertragliche Pflichten und Freistellung bietet unser Ratgeber zu Freistellung, Resturlaub und Wettbewerbsverbot.

    Checkliste: Was vor der Unterschrift prüfen?

    Unterschreiben Sie noch nicht. Denn nach der Unterschrift ist die Rückabwicklung eines Aufhebungsvertrags extrem schwer. Es gibt kein Verbraucher-Widerrufsrecht – das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) grundlegend entschieden. Und: Ihr Arbeitgeber darf das Angebot zur sofortigen Annahme unterbreiten – allein der Zeitdruck verletzt das Gebot fairen Verhandelns nicht (BAG 24.02.2022 – 6 AZR 333/21). Nach der Unterschrift bleibt nur noch die Anfechtung wegen Irrtum, Täuschung oder Drohung – oder der Nachweis, dass eine unfaire psychische Drucksituation ausgenutzt wurde. Beides ist in der Praxis schwer durchzusetzen.

    Diese Punkte gehören auf Ihre Prüfliste, bevor Sie unterschreiben:

    1. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Ein Aufhebungsvertrag löst das Beschäftigungsverhältnis aus eigenem Anlass. Das begründet nach § 159 SGB III regelmäßig eine zwölfwöchige Sperrzeit – in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Wie Sie das Risiko einschränken, erklärt unser Ratgeber zu Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag.
    2. Beendigungsdatum und Kündigungsfrist: Stimmt der vereinbarte Termin mit der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist überein? Eine verkürzte Frist kostet Sie in der Regel Gehaltsansprüche.
    3. Abfindung: Gibt es eine Abfindung, und entspricht sie dem, was verhandelbar wäre? Details zu Berechnung und Durchsetzung finden Sie in unserem Ratgeber zu Höhe und Durchsetzung der Abfindung.
    4. Resturlaub und Freistellung: Ist der restliche Urlaubsanspruch vollständig geregelt – entweder durch Freistellung oder Abgeltung?
    5. Zeugnisnote festschreiben: „Wohlwollendes Zeugnis" ist keine Note. Vereinbaren Sie die Gesamtbewertung ausdrücklich, idealerweise „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" (entspricht der Schulnote „sehr gut").
    6. Ausgleichsklausel und Generalquittung mit Ausnahmen: Enthält die Klausel einen ausdrücklichen Vorbehalt für betriebliche Altersversorgung, tarifliche und gesetzlich unabdingbare Ansprüche?
    7. Wettbewerbs- und Verschwiegenheitsklauseln: Sind sie zeitlich begrenzt, gegenständlich konkret und – falls es sich um ein echtes Wettbewerbsverbot handelt – mit Karenzentschädigung verbunden?
    Wenn Ihnen der Vertrag auf dem Tisch liegt und Druck ausgeübt wird: Bitten Sie um Bedenkzeit, auch wenn kein gesetzlicher Anspruch darauf besteht. Lehnt der Arbeitgeber das ab, dokumentieren Sie es. Und holen Sie sich noch am selben Tag rechtlichen Rat – nicht nach der Unterschrift, sondern davor. Einen ersten Gesamtüberblick über Ihre Rechte und Verhandlungsspielräume bietet unser Ratgeber zu Rechten, Risiken und Verhandlungsspielraum beim Aufhebungsvertrag.

    Häufig gestellte Fragen

    Kann ich einen Aufhebungsvertrag nach der Unterschrift widerrufen?

    Nein. Ein Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen gibt es beim Aufhebungsvertrag nicht – das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) klargestellt. Nach der Unterschrift ist eine Rückabwicklung nur noch über die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung möglich – oder wenn nachgewiesen wird, dass das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde, etwa weil eine akute psychische Ausnahmesituation gezielt ausgenutzt wurde. Beide Wege sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Deshalb gilt: vor der Unterschrift prüfen lassen.

    Welche Ansprüche bleiben trotz Generalquittung bestehen?

    Gesetzlich unabdingbare Ansprüche sind auch durch eine weit gefasste Generalquittung nicht wegzuverhandeln. Dazu gehören: unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung (ein Verzicht darauf ist nach § 3 BetrAVG i.V.m. § 134 BGB nichtig), Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz, der gesetzliche Mindesturlaub sowie tariflich zwingend geschützte Ansprüche nach § 4 Abs. 4 TVG. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erlischt ebenfalls nicht durch eine pauschale Erledigungsklausel.

    Muss mir für ein Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag eine Entschädigung gezahlt werden?

    Ja – wenn das Wettbewerbsverbot verbindlich sein soll. Nach §§ 74 ff. HGB ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur wirksam, wenn der Arbeitgeber für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zahlt. Fehlt diese Verpflichtung, ist das Verbot nichtig – Sie sind daran nicht gebunden. Das gilt auch, wenn ein verdecktes Wettbewerbsverbot als Verschwiegenheitsklausel verpackt ist.

    Was passiert, wenn ich die Ausgleichsklausel streiche oder nicht unterschreibe?

    Streichen Sie die Klausel eigenhändig und unterzeichnet der Arbeitgeber trotzdem, gilt der Vertrag ohne diese Regelung. Wahrscheinlicher ist aber, dass der Arbeitgeber neu verhandeln möchte. Das ist Ihr Verhandlungsspielraum: Statt einer pauschalen Streichung können Sie einen Ausnahmekatalog verlangen, der betriebliche Altersversorgung, tarifliche und gesetzlich unabdingbare Ansprüche ausdrücklich ausnimmt. Lehnt der Arbeitgeber das ab, ist das ein deutliches Signal, welche Ansprüche er abräumen will – und ein Grund, den Vertrag anwaltlich prüfen zu lassen, bevor Sie irgendwas unterschreiben.

    Wie erkenne ich, ob mein Aufhebungsvertrag eine gefährliche Ausgleichsklausel enthält?

    Achten Sie auf diese Signalwörter: „gleich aus welchem Rechtsgrund", „ob bekannt oder unbekannt", „vollständig abgegolten" oder „sämtliche wechselseitigen Ansprüche sind erledigt". Taucht eine dieser Formulierungen auf, handelt es sich in aller Regel um eine qualifizierte Ausgleichsklausel, die nach § 397 Abs. 2 BGB als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis wirkt – Ansprüche erlöschen damit endgültig, auch unbekannte. Ohne ausdrücklichen Ausnahmekatalog sollten Sie nicht unterschreiben.

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